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Mitarbeiterüberwachung

Videos nur bei begründetem Verdacht

Veröffentlicht am
Dass Datenschutz und Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern unter Umständen Vorrang vor dem Recht des Arbeitgebers haben, sich vor Diebstahl und Unterschlagung zu schützen, ist bekannt. Doch es gibt Ausnahmen, in denen eine Überwachung statthaft sein kann. Nämlich dann, wenn gegen eine Person konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte bestehen, dass sie Straftaten gegenüber Unternehmen oder Kollegen begeht. Sind die Verdachtsmomente nicht etwa durch neutrale Dritte nachvollziehbar, dürfen Videoaufzeichnungen später vor Gericht nicht verwertet werden. Nicht jeder pauschale Verdacht oder auch nur ein Kontrollbedürfnis, so urteilten die Richter des Arbeitsgerichts Düsseldorf, rechtfertige eine heimliche Überwachung durch den Arbeitgeber. Die...
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