Steuererklärung
Streitfall Bewirtungskosten
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Daran, um einen Beleg zu bitten, denkt man noch. Sich den Grund der Bewirtung mit Namen und Positionen der Tischgesellschaft zu notieren oft nicht mehr. Dabei kann diese Nachlässigkeit teuer werden, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dem Geschäftsführer einer GmbH verdeutlichte (Az.: 12 K 12209/10). Dieser hatte gegen die steuerliche Nichtanerkennung von Bewirtungsaufwendungen geklagt, hatte aber auf den Belegen den konkreten Anlass der Bewirtung nicht genannt. Aufgeführt waren jeweils nur die Namen der bewirteten Personen und deren berufliche Tätigkeit, etwa „Rechtsanwalt“ und „Steuerberater“. Damit, so die Auffassung des Klägers, sei ausreichend verdeutlicht, welche Angelegenheiten bei den Besprechungen...
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