Rentenversicherung
				
					 
		Haftung bei Falschberatung
- Veröffentlicht am
 
Nicht nur bei Banken gilt die Sorgfaltspflicht bei Beratungsgesprächen, auch Versicherungen unterliegen dem Haftungsrecht – auch die gesetzliche Rentenversicherung, wie das Oberlandesgericht München verdeutlichte. Berät ein Mitarbeiter einen Versicherten unzureichend oder falsch, ist sie grundsätzlich ebenso zu Schadensersatz verpflichtet wie private Anbieter. Geklagt hatte ein Mann, der im Vertrauen auf die Beratung durch Mitarbeiter der Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente stellte. Die Versicherung lehnte diesen jedoch ab, da der Mann die gesetzlichen Vo-raussetzungen nicht erfüllte, nicht aber vom Berater darüber aufgeklärt wurde, dass er diesen Mangel durch Nachzahlungen beheben hätte können (OLG München, Az.: 1 U 5070/10)....
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