Personal
Urlaub ist nicht vererbbar
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Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Da dies nicht nur durch Kündigung, sondern auch durch den Tod des Arbeitnehmers endet, konnte man schließen, dass der verbleibende Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt und so vererbbar werden könnte. Klingt zwar rechtlich plausibel, ist leider aber falsch, erklärte das Bundesarbeitsgericht einem Kläger (Az.: 9 AZR 416/10).
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