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Familie

Angehörigenpflege – ein Teilzeitjob?

Veröffentlicht am
Eine gute Idee namens Familienpflegezeitgesetz trat zum 1. Januar 2012 in Kraft und ergänzt das Pflegezeitgesetz aus 2008, das sich als unzureichend herausgestellt hat. Der Rechtsanspruch der kurzfristigen Freistellung für Organisatorisches bleibt ebenso auch weiterhin bestehen wie die bis zu sechsmonatige Freistellung. Familienpflegezeit wird in § 2 Abs. 1 des FPfZG als Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von maximal zwei Jahren zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen definiert. Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Kinder und Enkelkinder. Voraussetzung für die...
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