Steuern
Ergänzungen sind erlaubt
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Die neuen Umsatzsteuerrichtlinien legen fest, dass beim Fehlen einzelner Angaben in der im übrigen ordnungsgemäßen Rechnung auch der Empfänger der Rechnung diese Angaben berichtigen kann (A 202 Abs. 3 Satz 6 UStR). Allerdings dürfen nur ganze bestimmte Angaben geändert oder ergänzt werden, etwa die Menge der gelieferten Gegenstände oder der Zeitpunkt der Lieferung. Nimmt der Rechnungsempfänger Korrekturen vor, muss er seinen Lieferanten darüber informieren und das gegebenenfalls nachweisen. Es empfiehlt sich, dem Aussteller die Rechnung per Fax zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. GBM
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