Bauzeitverzögerungen und Folgekosten
Für das Wetter kann keiner was
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Eine Vielzahl seiner Leistungen kann der Landschaftsgärtner nur dann erbringen, wenn es warm und trocken genug ist oder die Vegetationsperiode den richtigen Zeitpunkt erreicht hat. Insbesondere im Verkehrswegebau kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wer wie für Witterungsbedingungen einzutreten hat, welche aus Sicht der einen oder anderen Vertragspartei so (nicht) vorhersehbar gewesen sein sollen. So hatte das Landgericht Hannover (Urteil vom 16. Februar 2017 – 21 O 19/16; nicht rechtskräftig) kürzlich über eine in dieser Form sicherlich ungewöhnliche Konstellation zu entscheiden: Der Auftragnehmer sollte Gleisbauarbeiten an der S-Bahn Hamburg durchführen, die nach dem Vertrag nur während einer Sperrung des Zugverkehrs...
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