Häusliches Arbeitszimmer
				
					 
		Bundesfinanzhof liefert Argumente für Anerkennung
- Veröffentlicht am
 

Das Thema Arbeitszimmer für Selbstständige ist ein schier unerschöpfliches. Nun hat der Bundesfinanzhof ein weiteres Kapitel eröffnet. Bis zu 1 250 Euro sollen nun als Betriebsausgaben abziehbar sein. Basis der Diskussion ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG. Demnach dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung des Zimmers den Gewinn nicht mindern. Satz 2 schränkt das Abzugsverbot ein und macht zur Voraussetzung, dass für die Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Der BFH hat nun dieses Kriterium auch dann als erfüllt anerkannt, wenn im Betrieb ein Arbeitsplatz zwar theoretisch zur Verfügung stünde, jedoch nicht im erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Weise für die...
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