Schlussrechnung
Kein gemeinsames Aufmaß es gibt trotzdem Geld!
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In letzter Zeit liegen uns immer häufiger Fälle vor, in welchen Auftraggeber Rechnungsforderungen des Bauunternehmers mit der Begründung zurückweisen, es fehle ein gemeinsam erstelltes Aufmaß. Anhand der vom Auftragnehmer mit der Schlussrechnung vorgelegten Unterlagen (Mengenermittlung, Pläne) könnten die abgerechneten Massen nicht nachvollzogen werden. Es läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 und 2 VOB/B vor. Mit dieser Begründung wird dann gerne die gesamte Rechnung, jedenfalls aber die betreffende Abrechnungsposition, komplett gekürzt. In den meisten Fällen sind diese gerade von qualifizierten Bauherren oder deren Architekten erhobenen Einwendungen unbegründet. Die Verpflichtung zur Vorlage der in § 14 Abs. 1 Satz 2 VOB/B aufgelisteten...
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