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#Metoo

Sexuelle Belästung muss kein Motiv haben, um zur Kündigung zu führen

Veröffentlicht am
Die absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen ist grundsätzlich als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu werten und damit ein Grund für eine Kündigung. Ein Arbeiter hatte einem Leiharbeiter von hinten an die Genitalien gegriffen und abfällige Bemerkungen gemacht. Dass dahinter keine sexuelle Neigung stand, sondern Geplänkel unter Kollegen vorlag und in diesem Fall eine offensichtliche Herabwürdigung der Person des Betroffenen, war für den Arbeitgeber irrelevant: Der Arbeitnehmer wurde entlassen. Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht Bremen hatten die Kündigung als unverhältnismäßig eingeschätzt. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei zwar geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, jedoch...
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