Arbeit und Personal
				
					 
		Teilzeit: Verweigerung nur nach Einzelfallprüfung
- Veröffentlicht am
 
Dass der Arbeitgeber den Wunsch eines Mitarbeiters nach Teilzeit ablehnt, beschäftigt die Gerichte relativ häufig. Dass der Betriebsrat gegen eine Verkürzung der Arbeitszeit stimmt, kommt seltener vor. Im vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelten Fall begründeten die Arbeitnehmervertreter ihre Verweigerung damit, dass eine konkret festgelegte Arbeitszeit einer einzelnen Mitarbeiterin nicht mit den Interessen der flexibel arbeitenden Kollegen in Einklang zu bringen sei und den Betriebsfrieden stören würde. Grundsätzlich, so führten die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus, kann ein Arbeitnehmer gemäß §8 TzBfG Teilzeitbeschäftigung verlangen, soweit keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Der Anspruch bezieht...
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