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Arbeit und Personal

Kündigungen: Mit vollem Namen unterschreiben

Veröffentlicht am
Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie mit dem vollen Namen des Kündigenden unterschrieben sind. Ein Namenskürzel genügt nur dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht. Erforderlich ist allerdings nicht, dass die Unterschrift auch lesbar ist. Es reicht aus, wenn die Unterschrift als Namenszug erkennbar ist (BAG, Az.: 6 AZR 519/07). GBM
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