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Bauvertragsrecht

Die Kapitulation: keine baldige Neufassung der VOB/B

Veröffentlicht am
Heike Skamper
In DEGA 1/2018 haben wir das brandneue System angeordneter Leistungsänderungen vorgestellt (Webcode dega3891 ). Dieses weicht nicht nur erheblich von den bisherigen Grundlagen des BGB, sondern auch von der Systematik der VOB/B ab. So können Anordnungen, die nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B stets ohne jede Wartezeit möglich sind, nach den Grundlagen des neuen BGB erst erfolgen, wenn nach dem geäußerten Änderungswunsch des Auftraggebers eine Frist von 30 Tagen abgelaufen ist. Darüber hinaus wird die in der VOB/B enthaltene Aufteilung in zusätzliche und geänderte Leistungen nicht übernommen. Stattdessen differenziert man zwischen Änderungen des Leistungserfolgs und Änderungen, die zur Erlangung des Leistungserfolgs erforderlich werden....
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