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Revision nach ablehnendem Urteil

Verlustvortrag ist nicht vererbbar

Veröffentlicht am
Erneut hatte sich ein Finanzgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob vom Erblasser nicht ausgenutzte steuerliche Verlustvorträge von seinen Erben geltend gemacht werden können. Bei dem Verstorbenen hatte es sich um den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gehandelt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat dies in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2007 (BStBl 2008 II S. 608) ausgeschlossen. Hauptargument war, dass der Erbe nur solche Verluste geltend machen soll, die er auch wirtschaftlich trägt, also in eine Zukunft übernehmen wird, in der er diese Verluste mit Gewinnen verrechnen kann. Das Finanzgericht München hatte entsprechend der Rechtsprechung des BFH die Klage abgewiesen und dem Finanzamt bestätigt, keine Fehler gemacht und den...
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