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private Nutzung von Gewerbeimmobilien

Zustimmung aller Eigentümer erforderlich

Veröffentlicht am
Für viele Unternehmer ist eine Wohnung im Betriebs- oder Bürogebäude die perfekte Kombination aus Leben und Arbeiten. Wenn es sich um ein Teileigentumseinheit an einem reinen Geschäftshaus handelt, darf diese jedoch nicht als Wohnraum verwendet werden. Kann ein Teileigentümer ausnahmsweise eine Nutzungsänderung verlangen, muss er diesen Anspruch durchsetzen, bevor er mit der Wohnnutzung beginnt. Dies gilt auch dann, wenn die Räume dauerhaft leer stehen. Wird der Nutzungseinschränkung zuwidergehandelt, steht den anderen Eigentümern ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG zu. Der Bewohner muss ausziehen. Zwar kann sich die Nutzung letztlich als zulässig erweisen, etwa dann, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört...
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