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Dienstwagen I

BFH weicht Einprozentregelung auf

Zwei Varianten bieten sich bei der Dienstwagenüberlassung an: Das Führen eines Fahrtenbuchs und die Einprozentregelung. Letztere wird gern gewählt, weil sie unkompliziert in der Anwendung ist. Doch übernimmt der Arbeitnehmer einige Aufwendungen für den Unterhalt oder die Unterbringung des Autos selbst, blieb er bislang auf den Kosten sitzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geändert.

Veröffentlicht am
Die rechtliche Grundlage Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw mit Erlaubnis zur privaten Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Diese wird als Zufluss von Arbeitslohn i. S. v. § 19 EstG gewertet (vgl. BFH, Az.: VI R 35/12). Die Begründung liegt auf der Hand: Müsste der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug beschaffen und unterhalten, käme ihn das in der Regel teurer. Somit hat er einen finanziellen Vorteil, der versteuert werden muss. Doch sollte der Mitarbeiter nicht einen Ausgleich erhalten, wenn er Aufwendungen übernimmt, die das Fahrzeug seines Arbeitgebers betreffen und die er nicht hätte, würde er selbst kein Auto besitzen? Häufig wird hier die Miete für die Garage genannt. Bislang...
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