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Bauen

Kein Ersatz für Gestaltung

Veröffentlicht am
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter am mitvermieteten Garten Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VIII ZR 387/04. jlp
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