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Wechsel der Betriebsinhaber

Haftung nur bei vollständiger Firmenübernahme

Veröffentlicht am
Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma – also dem Namen, unter dem der Betrieb eingeführt ist – weiterbetreibt, haftet für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Regelung ist in § 25 Abs. 1 Handelsgesetzbuch festgeschrieben und soll Geschäftspartner davor schützen, ihrer Forderungen verlustig zu gehen, wenn ihnen nicht ausdrücklich bekannt ist oder bekannt gemacht wird, dass sich die Eigentumsverhältnisse verändert haben. Firma oder Marke? Was aber gilt, wenn umfangreiche Vermögensgegenstände eines Betriebs erworben werden und dessen Name vereinbarungsgemäß für Produkte genutzt wird? Weder eine Firmenänderung noch ein Geschäftsführungswechsel sollten stattfinden. Dennoch beantragte die Käuferin die...
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