Vertragsklauseln
Sicherungsabreden genau überprüfen
- Veröffentlicht am
DEGA-Baurechtsexperten
André und Sandra Bußmann
sowie Klaus Feckler.
rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de AB
Es ist gang und gäbe, dass von Auftragnehmern Sicherheiten verlangt werden. Von den Auftragnehmern wird ein solches Verlangen meist achselzuckend hingenommen, ohne genau zu hinterfragen, ob eine entsprechende Vereinbarung überhaupt getroffen wurde und wirksam ist. Das gipfelt darin, dass vielfach immer noch die Ansicht herrscht, derartige Sicherheiten seien bereits geschuldet, wenn nur die VOB/B vereinbart sei. Gefragt, wie man denn darauf komme, antworten viele mit dem schlichten Satz: „Das steht doch in der VOB/B." Doch das ist falsch. Zwar beinhaltet § 17 VOB/B Regelungen zur Sicherheitsleistung. Unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B heißt es jedoch: „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 BGB (…)". Auch bei...
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