Auch guten Kunden gibt man kein Anerkenntnis
Es gibt gute Kunden und es gibt schlechte Kunden. Mit den guten Kunden möchte man es sich nicht verscherzen und sie sich möglichst warmhalten. Deswegen ist so mancher Bauunternehmer gern bereit, Fehler, die bei der Erstellung des Gewerks gemacht wurden, schnell und verbindlich aus der Welt zu schaffen. Wie sehr sich das als Bumerang erweisen kann, hat ein Dachdecker vor dem OLG München (Beschluss vom 8. August 2016, Az.: 28 U 1483/16 Bau) zu spüren bekommen. Denn dieser brachte nach dem Hinweis der Kunden auf die Undichtigkeit des Daches nicht nur das Dach mit erfreulich wenig Mannstunden in Ordnung, sondern er schrieb auch noch optimistisch und verbindlich: „Die Mängelbeseitigung zur Undichtigkeit des Daches fand am (…) statt. (…) Der Mangel ist behoben."
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