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Mängelbeseitigung

Auch guten Kunden gibt man kein Anerkenntnis

Es gibt gute Kunden und es gibt schlechte Kunden. Mit den guten Kunden möchte man es sich nicht verscherzen und sie sich möglichst warmhalten. Deswegen ist so mancher Bauunternehmer gern bereit, Fehler, die bei der Erstellung des Gewerks gemacht wurden, schnell und verbindlich aus der Welt zu schaffen. Wie sehr sich das als Bumerang erweisen kann, hat ein Dachdecker vor dem OLG München (Beschluss vom 8. August 2016, Az.: 28 U 1483/16 Bau) zu spüren bekommen. Denn dieser brachte nach dem Hinweis der Kunden auf die Undichtigkeit des Daches nicht nur das Dach mit erfreulich wenig Mannstunden in Ordnung, sondern er schrieb auch noch optimistisch und verbindlich: „Die Mängelbeseitigung zur Undichtigkeit des Daches fand am (…) statt. (…) Der Mangel ist behoben."

Veröffentlicht am
Korge
Bedauerlicherweise war der Mangel durch die wenigen Mannstunden natürlich überhaupt nicht behoben, sondern es kam, wie es kommen musste: Nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist meldete sich der gute Kunde mit schlechter Laune und begehrte die nun weit umfangreichere Instandsetzung des erneut undichten Dachs. Da der gute Kunde bei dem Dachdecker inzwischen ein erhebliches Downgrading zum schlichten ehemaligen Auftraggeber erfahren hatte und die Instandsetzung eine gehörige Stange Geld kosten sollte, zeigte sich der Dachdecker nun weit weniger willig und wollte sich gern auf die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche berufen. Verjährung kann unterbrechen Hier schrieb ihm das OLG Folgendes ins Stammbuch: „Der Senat teilt...
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