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Grundstückskauf

Keine steuerliche Rückwirkung bei Mängeln

Veröffentlicht am
Colourbox.de
Wird der Kaufpreis für ein Grundstück nachträglich herabgesetzt, liegt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Eine Korrektur oder Reduzierung der Grunderwerbsteuer ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich. Das betonte das Finanzgericht München in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 4 K 103/18). Die Revision wurde zugelassen, weil zu der Frage, ob die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfirst des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: II R 15/18. Bis zur Klärung dieser Grundsatzfrage sollte...
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