Verjährung von Mängelansprüchen
Wann erstellt der Landschaftsgärtner ein Bauwerk?
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Eine auf den ersten Blick akademische Frage, welche für den Landschaftsgärtner jedoch von entscheidender Bedeutung sein kann. Während die Verjährung von Mängelansprüchen für Leistungen an einem Bauwerk nämlich fünf Jahre dauert, sind es bei Werkleistungen an anderen „Sachen" nur zwei Jahre, also bedeutend weniger! Diese Differenzierung wird in § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB vorgenommen. Nun könnte man als einfach gestrickter Mensch meinen, bei einem Bauwerk handele es sich um ein Haus oder jedenfalls etwas Ähnliches wie ein Gebäude, sodass der Landschaftsgärtner, der ja keine Häuser baut, sondern Gärten gestaltet, üblicherweise nur für zwei Jahre ab der Abnahme seiner Leistungen für Mängel hieran eintreten müsste. Weit gefehlt! Die...
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