Steuerrecht
Verluste stiller Gesellschafter
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Typisch stille Gesellschafter können in der Steuererklärung eventuelle Verlustanteile als steuermindernde Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen. Vorher allerdings muss nicht nur der Jahresabschluss festgestellt werden und der Anteil am Verlust des stillen Gesellschafters errechnet werden, sondern dieser auch von seiner Einlage abgebucht worden sein. Diese Reihenfolge, so der Bundesfinanzhof in seinem jetzt veröffentlichten Urteil, ist zu beachten (BFH, Az: VIII R 21/06). GBM
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