Arbeit und Personal
Klageverzicht nur schriftlich
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Einigen sich der Arbeitgeber und ein gekündigter Mitarbeiter darauf, dass die Kündigung – meist gegen Zahlung einer Abfindung – ohne Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht akzeptiert wird, ist für diese Vereinbarung zwingend die Schriftform erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht wertete den Sachverhalt als Auflösungsvertrag, sofern die Einigung in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung steht (BAG, Az.: 2 AZR 208/06). GBM
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