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Mängelbeseitigung

Keine fiktive Schadensberechnung mehr – aber was dann?

Veröffentlicht am
Privat
Mit einer spektakulären Wendung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Februar 2018 (Az. VII ZR 46/17) seine jahrzehntelange Rechtsprechung, wonach der Auftraggeber (im Folgenden AG) einer mangelhaften Werkleistung die ihm so entstandenen Schäden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen kann, aufgegeben (siehe DEGA 6/2018). Der AG des Landschaftsgärtners kann dann, wenn er trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung nicht behobene Mängel nicht beheben lässt, entgegen der früheren Praxis nicht mehr auf der Basis von gutachterlichen Schätzungen oder Angeboten anderer Unternehmen die (fiktiven) Kosten hierfür verlangen. Dazu, wie der AG von Bauleistungen in diesem Fall seinen Schaden berechnen kann, enthält das Urteil nur...
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