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Fortsetzung aus DEGA 11/2019

VOB/B – alte Regelung neu interpretiert (2)

Veröffentlicht am
AB AB
Rechtskräftig ist das Urteil des KG noch nicht; es hat die Revision zum BGH zugelassen. Der Autor geht nicht davon aus, dass der BGH dem KG zustimmen wird. Betrachtet man nämlich die Formulierung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und diejenige des § 2 Abs. 5 VOB/B, stellt man fest, dass beide Vorschriften sagen, dass der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren sei. Da textlich kein Unterschied festzustellen ist, wird man davon ausgehen müssen, dass der BGH auch rechtlich keinen Unterschied sieht. Spannend bleibt, was mit dem regelmäßig parallel ausgelegten § 2 Abs. 6 VOB/B geschieht. Dort ist davon die Rede, dass die Vergütung sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den...
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