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Kaufrecht am Bau

Wie lange darf man Materialien prüfen?

Schon häufiger hatten wir an dieser Stelle auf die auch für den Landschaftsgärtner wichtige Regelung in § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) hingewiesen. Hiernach muss der Käufer dann, wenn es sich beim Kauf um ein Handelsgeschäft handelt, die Ware „unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist", untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer „unverzüglich" Anzeige machen, da die Ware anderenfalls als genehmigt gilt und dem Käufer dann keinerlei Rechte mehr wegen eines Mangels (und auch einem Mangel gleichgestellten Falschlieferungen oder Mindermengen) zustehen. Diese Vorschrift gilt naturgemäß auch für den Kauf von Baumaterialien durch den Landschaftsgärtner von seinem Baustoffhändler oder unmittelbar vom Hersteller.

Veröffentlicht am
G. Korge
Was automatisch folgt, ist die Frage des Landschaftsgärtners danach, was denn eine „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunliche" Untersuchung sein soll und wann eine sich anschließende Mangelanzeige „unverzüglich" ist, worauf wir mit der bei Juristen so beliebten, bei Rechtsuchenden aber ebenso verhassten Antwort kontern: „Es kommt darauf an." Millionenschaden durch mangelhafte Lieferung Worauf es ankommen kann, hat das Oberlandesgericht Köln in einem erst kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil vom 2. September 2016 (Az. 19 U 47/15) für den Fall der Herstellung und Lieferung von Frischbeton herausgearbeitet. Dort hatte der Bauunternehmer einen Betonhersteller mit der Herstellung und Lieferung von Beton zur Erstellung eines...
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