Wie lange darf man Materialien prüfen?
Schon häufiger hatten wir an dieser Stelle auf die auch für den Landschaftsgärtner wichtige Regelung in § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) hingewiesen. Hiernach muss der Käufer dann, wenn es sich beim Kauf um ein Handelsgeschäft handelt, die Ware „unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist", untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer „unverzüglich" Anzeige machen, da die Ware anderenfalls als genehmigt gilt und dem Käufer dann keinerlei Rechte mehr wegen eines Mangels (und auch einem Mangel gleichgestellten Falschlieferungen oder Mindermengen) zustehen. Diese Vorschrift gilt naturgemäß auch für den Kauf von Baumaterialien durch den Landschaftsgärtner von seinem Baustoffhändler oder unmittelbar vom Hersteller.
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