Arbeit und Personal
Tantiemeberechnung: Nicht nur Gewinn berücksichtigen
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In den meisten Geschäftsführeranstellungsverträgen finden sich umfangreiche Passagen zu Tantiemen. Ausschüttungen, die an Gewinne einer Kapitalgesellschaft geknüpft sind, sind jedoch steuerlich nur anzuerkennen, wenn auch angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge Berücksichtigung finden. Der Bundesfinanzhof kritisierte in einem aktuellen Urteil die Vorgehensweise bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Verluste, so die Richter, seien rechnerisch vorab durch Überschüsse auszugleichen, bestehende Gewinnvorträge jedoch nicht anrechenbar (BFH, Az.: 1 R 73/06).GBM
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