AKTUELLES URTEIL
Die Kosten des Streithelfers
Stellen wir uns v or, ein Generalunternehmer errichtet für einen Bauherrn ein Haus nebst Garten und bedient sich für die Landschaftsbauarbeiten eines qualifizierten Landschaftsgärtners. Kommt es nun an dessen Leistungen zu Mängeln, wird der Auftraggeber stets den Generalunternehmer verklagen, da er mit ihm in einem direkten Vertragsverhältnis steht. Nun möchte der Generalunternehmer natürlich, falls er den Prozess verliert, beim Landschaftsgärtner Rückgriff nehmen. Dabei möchte er nicht das Risiko tragen, dass der Sachverständige des einen Prozesses einen Mangel erkennt, während der Sachverständige des weiteren Prozesses einen solchen ablehnt .
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Landschaftsgärtner als Streithelfer Also holt er den Landschaftsgärtner mit der Streitverkündung quasi in das Verfahren hinein und versucht, ihn an das dortige Ergebnis zu binden. Der Landschaftsgärtner kann sich dann entscheiden, ob er untätig bleibt oder dem Verfahren als sogenannter Streithelfer einer Partei beitritt. In beiden Fällen wird er an das Prozessergebnis gebunden. Als Streithelfer ist er aber zum Beispiel berechtigt, seinerseits vorzutragen und Beweisanträge zu stellen, kann das Verfahren also gestalten. Insofern wird sich der Streithelfer regelmäßig eines Rechtsanwalts bedienen. Nun fragt sich, ob der Streithelfer am Ende des Tages eine Chance hat, die Kosten seines Rechtsanwalts einer anderen Partei aufs Auge zu drücken....
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