Reisekosten
Muss der Arbeitnehmer vorstrecken?
Die erste Tätigkeit nach einer Dienstreise ist es für Arbeitnehmer, die Reisekostenabrechnung zu machen. In diese werden alle Kosten für Flug- oder Bahntickets und gegebenenfalls Mietwagen, Übernachtung sowie weitere Auslagen wie etwa Eintritte, Tickets oder Geschäftsessen aufgeführt. Die entsprechenden Belege sind als Originale beizufügen. Bei Bewirtungen ist zwingend der Eingeladene namentlich auf der Rechnung zu nennen. Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Da kommen nicht selten erkleckliche Beträge zusammen.
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Auf Verlagen bitte Vorschuss Vor allem im Zusammenhang mit den Fahrt- und Hotelkosten stellt sich die Frage, ob man als Mitarbeiter in Vorleistung treten muss, im Grunde also dem Arbeitgeber einen Kredit zu gewähren hat. § 669 BGB sagt: „Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten." Das Bürgerliche Gesetzbuch liefert diesbezüglich also eine eindeutige Antwort, fordert aber den Beauftragten – in diesem Fall also den Arbeitnehmer – auf, selbst aktiv zu werden und den Chef um Geld für die bevorstehende Reise zu bitten. Dieser muss nicht von sich aus einen Vorschuss leisten. Arbeitgeber sollten sensibel sein Wie hoch muss der Vorschuss sein? Das steht...
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