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Arbeit und Personal

Keine Benachteiligung

Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuer­expertin ­Gina Bronner-Martin
Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuer­expertin ­Gina Bronner-Martin
Arbeitsbedingungen zu ändern ist grundsätzlich zulässig – sofern diese Änderung in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt. Vorformulierte Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach der Chef einseitig Vereinbarungen kippen kann, befanden die Richter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für unzulässig. Damit liege, so die Begründung, eine einseitige Benachteiligung des Mitarbeiters vor, die die Vertragsklausel unwirksam mache (LAG Nürnberg, Az.: 3 Sa 333/07). GBM
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