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Regeln für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Was wäre die Homepage eines dynamischen Unternehmens ohne die Gesichter dahinter? Was wäre eine Social-Media-Präsenz ohne Fotos von Menschen? Bilder aus dem Produktionsablauf, von der Baustelle, aus dem Büro, beim Feiern: perfekt, um Nähe zu Kunden und Interessenten zu schaffen. Aber darf der Arbeitgeber Aufnahmen seiner Mitarbeiter auf der Homepage oder für Social Media verwenden?
Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps gibt DEGARechts- und Steuerexpertin
Gina Bronner-Martin,
gina@gbm-info.de
Aktuelle Tipps gibt DEGARechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin, gina@gbm-info.dePrivat
Kunsturhebergesetz gilt Grundsätzlich gilt bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Menschen zu sehen sind, das Kunsturhebergesetz. In diesem ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Einwilligungen einzuholen sind. Diese sind nur in Ausnahmefällen entbehrlich, etwa dann, wenn Personen im Bild nur „Beiwerk” sind. Das ist dann der Fall, wenn sie im Hintergrund zu sehen sind oder wenn sie in einer Menschenmenge quasi untergehen. Will man also seine Belegschaft fotografieren und ins Web stellen oder das Foto für andere Marketingzwecke verwenden, muss vorher eine Einwilligung eingeholt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 DSGVO). Dies hat das Bundesarbeitsgericht als Regel festgelegt. Fotos und Videos, auf denen Mitarbeiter im...
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