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Naturmaterial oder Recyclingstoffe

Splitt ist nicht gleich Splitt!

Mit der Frage, was unter dem Begriff „Splitt" zu verstehen ist, hatte sich das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 30. August 2017 (Az. 11 U 4/16) beschäftigt, das durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde seitens des Bundesgerichtshofs am 4. September 2019 rechtskräftig geworden ist. Ob die Bewertung des OLG Köln allerdings zutreffend war, erscheint zumindest zweifelhaft.
Veröffentlicht am
Korge
Die strittige Leistungsposition lautete wie folgt: „Beton-Rechteckpflaster 10/20/8 mit Fase, Stärke 8 cm, Farbe grau, liefern und auf Pflasterbett aus Splitt 2/5 mm, 4 cm stark höhen- und fluchtgerecht im Fischgrätverband verlegen, abrütteln und mit Basaltsplitt einschlämmen." Das beklagte Bauunternehmen verwendete ein Gemisch aus einem industriellen Recyclingerzeugnis und natürlichem Quarzsand als Bettungsmaterial. Der Auftraggeber hielt dies für mangelhaft, weil „Splitt" ein Produkt aus gebrochenem Naturstein darstelle und nicht teilweise aus Recyclingmaterial bestehen dürfe. Dem ist das OLG Köln unter pauschalem Verweis auf seine Entscheidung vom 3. November 2015 (Az. 11 U 65/15) gefolgt, in der es allerdings um...
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