Arbeit und Personal
Kündigungsschutz: Frist beachten
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Auf den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte kann sich ein Arbeitnehmer nur dann berufen, wenn er den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft spätestens drei Wochen vor Zugang (!) der Kündigung gestellt hat (Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 2 K 256/07). GBM
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