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Arbeit und Personal

Garantie auch bei Schwarzarbeit

Veröffentlicht am
Arbeitet ein Unternehmer für einen Kunden „schwarz“, stellt also keine Rechnung aus und kassiert die Entlohnung für seine Leistung in bar, entfällt für die erbrachte Leistung nicht der Garantieanspruch. Das stellte der BGH für zwei vergleichbare Fälle fest. Die Vorinstanzen hatten die Werkverträge für nicht zustande gekommen beurteilt, weil die abschließenden Rechnungen als Belege für die Geltendmachung der Gewährleistung fehlten. Die Richter des BGH sahen die Quittung dagegen als nicht entscheidend für die Wirksamkeit der Werkverträge an und gaben damit den Forderungen der Kläger auf Schadensersatz grünes Licht. Die Fälle wurden an die zuständigen Oberlandesgerichte zurück verwiesen (BGH, Az.: VII ZR 42/07). GBM
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