Werklieferverträge
Die Untersuchung ist das A und O
Man kann es nicht oft genug sagen: Im Rahmen von Kauf- und den sogenannten Werklieferverträgen des § 650 BGB, die ebenfalls dem Kaufrecht zugeordnet werden, ist eine Ware im kaufmännischen Geschäftsverkehr unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wird dabei ein Mangel festgestellt, ist er ebenso unverzüglich zu rügen. Geschieht das nicht, hat der Käufer dieser Ware den Mangel genehmigt und kann sich auf ihn nicht mehr berufen (§ 377 HGB). So kurz und knapp sich diese Vorschrift beschreiben lässt, so knallhart wird mit ihr umgegangen.
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Jüngst musste das OLG Hamburg mit Urteil vom 15. November 2019 – 8 U 75/19 hieran erinnern: Ein Landschaftsbauunternehmer hatte bei einem Schlosser beschichtete Platten in einem dunkleren Grau bestellt, die vom Landschaftsbauer als Sichtschutzwände installiert werden sollten. Der Metallbauer lieferte jedoch unbeschichtete Platten in einem helleren Grau – und weil das noch nicht genug war, waren diese auch noch durch Fußabdrücke verschmutzt. Die Lieferung erfolgte am 19. Oktober; am 5. November desselben Jahres rügte der Landschaftsgärtner die Verschmutzung. Die fehlende Beschichtung und den falschen Farbton monierte der Unternehmer erst am 18. November desselben Jahres, nachdem er vom Architekten des Auftraggebers hierauf hingewiesen...
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