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Finanzämter

Keine Auskunftspflicht zur geplanten Betriebsprüfung

Bei der Klägerin, einer GmbH, wurde für 2011 bis 2013 eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Danach ordnete das Finanzamt umgehend eine weitere Prüfung für die sich anschließenden Veranlagungszeiträume an. Dagegen legte das Unternehmen Einspruch ein, was zurückgewiesen wurde. Daneben beantragte der Geschäftsführer Einsicht in die Akten der Steuerprüfung, was das Finanzamt ablehnte – nachvollziehbar, da derartige Angelegenheiten bis zu ihrem Ende als schwebendes Verfahren behandelt werden. Auch hier folgte ein Einspruch, dem nicht stattgegeben wurde. Beide Einspruchsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
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Aktuelle Tipps gibt DEGA Rechts- und Steuerexpertin
Gina Bronner-Martin 
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Da dem Unternehmen die Zeit davonlief, besann man sich auf die Auskunftspflicht aufgrund der DSGVO und erhoffte sich, an die Erkenntnisse der Betriebsprüfung und an die Schwerpunkte der nächsten zu kommen. So begehrte der Geschäftsführer die Auskunft über alle Daten, die in der Betriebsprüfung erhoben und anderweitig durch die Finanzverwaltung generiert wurden. Auch dies wurde abgelehnt, ebenso Anträge auf Übersendung von Unterlagen. Nach einem erneuten Einspruchsverfahren reichte das Unternehmen Klage ein mit erfolgversprechendem Grund: Man berief sich auf die DSGVO. Das Sächsische Finanzgericht erklärte, dass nach der DSGVO ein Anspruch auf Auskunft über die in Betriebsprüfungen erhobenen personenbezogenen Daten bestünde, nicht aber...
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