MÄNGELBESEITIGUNG
				
					 
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Eigentlich steht es dem Auftragnehmer zu, von ihm zu verantwortende Mängel auch selbst zu beseitigen. Deswegen muss der Auftraggeber, bevor er auf andere Mängelrechte wie Selbstbeseitigung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung zurückgreifen kann, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Erst wenn diese fruchtlos abgelaufen ist, kann er sich der genannten Sekundärrechte bedienen.
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Gerade dieses Erfordernis der Fristsetzung wird jedoch immer wieder missachtet. Da werden Mängelbeseitigungsaufforderungen ohne jegliche Fristenbindung verwendet, oder es wird gefordert, der Auftragnehmer möge sich innerhalb einer bestimmten Frist zurückmelden und zu den Mängelvorwürfen Stellung beziehen, während man eine Frist zur Mängelbeseitigung vergeblich sucht. Äußert sich der Auftragnehmer in einer solchen Situation negativ und vertritt, Mängel lägen nicht vor oder er sei für den vorliegenden Mangel gar nicht verantwortlich, möchte der Auftraggeber die Mängel dann möglichst schnell selbst beseitigen. Verzicht auf Fristsetzung selten gerechtfertigt Zwar ist es ausnahmsweise möglich, auf die Fristsetzung zu verzichten, wenn der...
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