Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit
Zu viel Sicherheit schadet nur
Sie sind nicht tot zu kriegen: Durch Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheiten versucht so mancher Auftraggeber, das höchste Maß an Sicherheit zu erhalten. Aber was ist schon sicher in unserer Welt? Nichts! Nicht einmal die Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Auftraggebern, die über das Ziel hinausschossen, schon mehrfach die Flügel gestutzt. So ist mittlerweile klar, dass Vertragserfüllungssicherheiten, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 10 % der Bausumme übersteigen, wegen einer Übersicherung unwirksam sind. Auch bei Mängelsicherheiten gibt es eine solche Grenze. Diese liegt derzeit wohl bei 5 % des Auftrags- oder Abrechnungsvolumens.
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Wer besonders vorsichtig ist, lässt sich für die Vertragserfüllung nur noch Sicherheiten in Höhe von 5 % der Auftragssumme und für Mängelsicherheiten lediglich 3 % zusichern. Gerade die öffentlichen Auftraggeber wählen diese Variante. Dann versucht man zumindest, die Vertragserfüllungssicherheit möglichst weit auszudehnen. Vermeintlicher Königsweg Gedacht ist es eigentlich so: Für alle bis zur Abnahme auftretenden Mängel oder für entsprechende Restleistungen sollte die Vertragserfüllungssicherheit, für nach der Abnahme auftretende Mängel die Mängelsicherheit herhalten. In der Vergangenheit zeigte sich aber die Tendenz, vor allem die Vertragserfüllungssicherheiten auch auf die nach Abnahme auftretenden Mängel auszuweiten. Hier war man...
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