Mängelbeseitigung
Was lange währt, bleibt manchmal schlecht
Ein Fall, der nicht direkt aus dem Landschaftsbau stammt, dort aber mehr oder weniger deckungsgleich vorkommen kann: Ein Auftragnehmer hatte die Aufgabe, einen Tiefgaragenboden aus Beton zu beschichten. Bei der Beschichtung gab er sich offensichtlich keine besondere Mühe und brachte diese mangelhaft auf. Obwohl er die Abnahme noch ganz gut überstand, sah sich der Auftragnehmer bereits kurze Zeit später einer Mängelrüge wegen der mangelhaften Beschichtung ausgesetzt. Er blieb jedoch stur und sah seinen Fehler nicht ein. So kam es, dass der Auftraggeber sein Heil vor Gericht suchen musste.
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Der dort beauftragte Sachverständige stellte nach einigen Jahren dann auch fest, dass die Beschichtung mangelhaft sei, jedoch auch der darunterliegende Beton erhebliche Mängel aufwies und somit umfassend erneuert werden müsste. Nun sah der Auftragnehmer seine große Stunde gekommen: Er vertrat, dass dementsprechend die gesamte Neubeschichtung „Sowiesokosten" auslösen würde, da die Beschichtung bei der anstehenden Sanierung des Betons ohnehin hätte entfernt werden müssen. Der von ihm herbeigeführte Mangel sei für die Sanierungskosten also gar nicht relevant. Für den eigenen Fehler einstehen Das Oberlandesgericht (OLG) München hingegen sah dies im Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 27 U 1515/18 völlig anders. Der Auftragnehmer, so vertrat das...
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