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Fortbildung

Tücken bei der Rückzahlungsklausel

Fortbildung, die über das normale Maß an für den Job erforderlichem Wissenszuwachs hinausgeht, bedeutet für Arbeitnehmer nicht nur ein Mehr an Kompetenz, sondern in der Regel auch den Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse. Sieht der Arbeitgeber in dem Engagement seines Mitarbeiters einen Vorteil für seinen Betrieb, übernimmt er meist einen Teil der Kosten oder bezahlt sogar die ganze Maßnahme. Darüber hinaus beteiligt er sich in der Regel mit Freistellungen für Präsenzunterricht und Prüfungsvorbereitung, berücksichtigt besondere Urlaubswünsche oder reduziert die Arbeitszeit. Auch ein sich entsprechend der Weiterbildung veränderter oder erweiterter Einsatz im Betrieb ist ein Mittel, das theoretische Wissen praktisch umzusetzen.
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Aktuelle Tipps gibt DEGA Rechts- und Steuerexpertin
Gina Bronner-Martin
gina@gbm-info.de
Aktuelle Tipps gibt DEGA Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin gina@gbm-info.deprivat
Fortbildung ist Investment Fakt ist, dass die Weiterbildung von Arbeitnehmern das Unternehmen in jedem Fall Geld kostet, sich die Investition also amortisieren muss – der Mitarbeiter muss seine Vergünstigungen über einen gewissen Zeitraum „abarbeiten". Zur Absicherung wird fast immer eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Aufwendungen des Arbeitgebers zurückzuerstatten sind, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlässt. Häufig werden zwei Jahre vereinbart. Doch hier gilt es, genau zu formulieren, um die Rückzahlungsklausel wirksam zu gestalten. Das Landesarbeitsgericht Hamm machte deutlich, welche Inhalte erforderlich sind und worauf Arbeitgeber achten müssen (Az.: 1 Sa 503/19). Wichtigster Aspekt ist,...
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