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Schadenersatzansprüche

Die überraschende Reichweite von Mängelrechten

Dass Mängel zu beseitigen sind, leuchtet ein. Dass dann, wenn man sich der Beseitigung verweigert, der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen kann, ist auch bekannt. Die mangelhafte Ausführung hinzunehmen und eine Minderung durchzusetzen, ebenfalls. Die Mängelrechte enden an dieser Stelle noch immer nicht.
Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie
Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
Nehmen wir einmal an, Sie würden die Außenanlagen nebst Tiefgaragenabfahrt an einem Neubauvorhaben erstellen. Der Rest des Gebäudes erstrahlt bereits in schönstem Glanze, als Sie Ihre Arbeiten beenden. Es stellt sich nun leider heraus, dass die von Ihnen erstellte Tiefgaragenabfahrt nicht nutzbar ist, weil ein Problem mit den diese eingrenzenden L-Steinen besteht, die aufgrund eines Ausführungsfehlers nicht standsicher sind. Stellen wir uns weiter vor, dieser Mangel wäre relativ leicht behebbar, dennoch wird zunächst ein länger andauerndes selbstständiges Beweisverfahren über den Mangel geführt. In dieser Zeit kann die Tiefgarage aufgrund der bestehenden Gefahr nicht genutzt werden. Nehmen wir weiter an, das Ergebnis dieses Verfahrens...
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