Betriebskostenrechnungen
Baumfällungen sind nicht auf Mieter umlagefähig
Beauftragt ein Vermieter einen externen Dienstleister mit der Gartenpflege, kann er diese Aufwendungen als laufende Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umlegen. Baumfällungen hingegen muss der Hausbesitzer selbst bezahlen. Sind die Arbeiten in der Rechnung für regelmäßige Grundstücksarbeiten enthalten, müssen sie herausgerechnet werden. Dies steht vermeintlich im Widerspruch dazu, dass Neuanpflanzungen – die gewöhnlich ebenfalls nicht jährlich vorgenommen werden –, umlagefähig sind. Maßgeblich aber ist ein gewisser Turnus, der sich über Jahre erstrecken kann.
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Das Fällen von Bäumen, selbst wenn mehrere Bäume über mehrere Jahre hinweg entfernt werden, ist stets als einmalige Aktion zu werten. Entsprechend urteilte zuletzt das Amtsgericht Leipzig (Az.: 168 C 7340/19). Davor hatten bereits das AG Potsdam (Az.: 23 C 349/11), das AG Hamburg-Blankenese (Az.: C 227/ 13) sowie das AG Grimma (Az.: 2 C 928/16) gleichlautende Urteile gefällt. Verkehrssicherungspflicht ändert nichts Anders ist auch nicht zu verfahren, wenn die Gemeinde aufgrund einer Baumschutzverordnung die Fällung anordnet oder der Grundstückseigner die Verkehrssicherungspflicht erfüllen muss. Im Zusammenhang damit wies das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen auf die hohe Lebensdauer von Bäumen hin und verweigerte die Umlage der Kosten...
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