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Auch bei kleinen Gefälligkeiten

Wer pflegt, der haftet auch!

„Können Sie mir noch einen Gefallen tun?", fragt ein Gartenkunde. „Na klar, ist doch Ehrensache", antwortet man spontan und denkt „Ist ja nur eine Kleinigkeit". Daraus kann jedoch größerer Ärger werden, weil Auftragnehmer bei Schäden dann ebenso haften wie bei einem regulären Auftrag.
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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie
Klaus Feckler.
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. privat
Serviceorientierte Landschaftsgärtner erklären sich häufig dazu bereit, kleinere Handgriffe mit zu erledigen, ohne diese in Rechnung zu stellen. Naturgemäß liegt hierüber dann auch kein formeller Auftrag, geschweige denn eine klare vertragliche Vereinbarung vor. Derartige Gefälligkeitsleistungen können aber durchaus mit erheblichen Risiken verbunden sein, weil nach gefestigter Rechtsprechung trotz Unentgeltlichkeit und (gefühlter) Geringfügigkeit der Auftragnehmer für solche Leistungen oder Mängel hieran grundsätzlich dennoch haftet und diesbezüglich auch schadensersatzpflichtig werden kann. Für Architekten, bei denen das anscheinend häufiger vorkommt, ist dies bereits mehrere Male entschieden worden. Dass vergleichbare Gefahren auch den...
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