LEXIKON
Die EU-Whistleblower-Richtlinie (Teil 1)
Vor einem Jahr wurde sie beschlossen, bis zum 17. Dezember 2021 ist sie von den EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen: die Whistleblower-Richtlinie 2019/ 1937. Sie verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie Behörden und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern dazu, Stellen einzurichten, bei denen Verstöße gegen nationales und EU-Recht gemeldet werden können. National kann die Mitarbeiterzahl auf 250 erhöht werden.
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Zweck und Ziel der Richtlinie ist es nicht nur, illegale Aktivitäten aufzudecken und zu verfolgen, sondern vielmehr, Hinweisgeber, weitere beteiligte Personen oder Gruppen zu schützen. Whistleblower sollen weder arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten müssen, noch zivil- oder strafrechtlich belangt werden können. Auch verwaltungsrechtliche Folgen, etwa bei Beamten, sollen ausgeschlossen sein. Infrage kommen betriebs-, organisations- oder amtsinterne Meldungen, solche an eine zuständige Behörde oder ein Informieren der Öffentlichkeit über die Medien. Eine Vorgabe, welche Stelle wann und in welcher Reihenfolge zu nutzen ist, gibt es nicht. Die Meldung kann schriftlich, mündlich oder persönlich erfolgen; diese Möglichkeiten müssen...
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