Verletzung der anerkannten Regeln der Technik
„Et hätt noch immer jot jejange"
Der kölsche Bauhandwerker ist eher praktisch veranlagt, frei nach dem Motto „Et hätt noch immer jot jejange" baut man, wie man schon seit Jahrzehnten – natürlich höchst erfolgreich – baut und lässt die allgemein anerkannten Regeln der Technik (im Folgenden als RdT bezeichnet) links liegen. Schließlich ist man Praktiker und weiß, was man tut. Klappt es dann doch nicht so ganz, kann man ja immer noch so handeln: „Was nicht passt, wird passend gemacht!" Tatsächlich höre ich in meiner Praxis immer wieder, dass Mandanten, wenn der Vorwurf kommt, man habe die RdT nicht eingehalten, dies mit den weisen Worten rechtfertigen, dass dies ausdrücklich so abgestimmt gewesen sei.
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Der Hoffnung, dass man vielleicht aufgrund der Akzeptanz des Kunden mit einem blauen Auge davon käme, folgt dann meist große Ernüchterung: Kaum einer denkt daran, wie schwierig es ist, eine Bauleistung so zu vereinbaren, dass man tatsächlich die RdT unterschreiten darf. Immerhin: Diese sind nicht generell zwingend. Sie werden jedoch, solange nichts anderes vereinbart wurde, in die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hineingelesen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt somit bei einem Bauvertrag, dass beide Parteien stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbart haben. Über Risiken informieren Wer hiervon abweichen will, sollte sich genauestens zu Gemüte führen, was das...
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