Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Pauschale Zuschläge müssen versteuert werden
Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind für viele Arbeitnehmer eine willkommene Aufstockung des Nettolohns. Doch ohne, dass diesen Zuschlägen konkrete Aufzeichnungen zugrunde liegen, dürfen sie nicht steuerfrei zugewendet werden. Das hat das Düsseldorfer Finanzgericht in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht (Az.: 10 K 410/17 H (L)). Ein fester monatlicher Betrag ist demnach nicht zulässig – zumindest nicht brutto für netto.
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Einzelabrechnung erforderlich Die Klägerin war davon überzeugt gewesen, dass pauschale Zuschläge lediglich unterhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben bräuchten, um nicht der Lohnsteuer unterworfen werden zu müssen. Ihre Argumentation unterfütterte sie mit Aufzeichnungen, die belegten, dass die tatsächlich an die betroffenen Arbeitnehmer pauschal gezahlten Zuschläge niedriger waren, als hätte sie sie individuell aufgrund der Arbeitszeitennachweise berechnet. Damit, so führte sie aus, habe sie quasi ihre „zulässigen” Zuschlagszahlungen nicht ausgeschöpft. Das Gericht erklärte diese Vorgehensweise für nicht gesetzeskonform und gab dem Finanzamt recht, das die entsprechende Lohnsteuer von der Unternehmerin einforderte.
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