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Vertragsabschlüsse

Und täglich grüßt das Murmeltier: die mithaftende Ehefrau

Wir können es anscheinend nicht oft genug wiederholen: Achten Sie darauf, mit wem Sie einen Vertrag schließen und dass dies auch ordnungsgemäß schriftlich dokumentiert wird! Wie wichtig das ist, zeigt auch der vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 10.August 2018 – 8 U 109/14) im Jahr 2018 behandelte, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Februar dieses Jahres rechtskräftig erledigte Fall.
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Aktuelle Tipps geben die DEGA Baurechtsexperten André und 
Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de
Aktuelle Tipps geben die DEGA Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de privat
Ein Handwerker bot den Eheleuten verschiedene Arbeiten, darunter die Renovierung des Bades und des Schlafzimmers für rund 34.000 € an, wobei es anscheinend in wesentlichem Umfang um Malerarbeiten ging. Dieses Angebot wurde durch ein Schreiben angenommen, das beide Eheleute im Briefbogen nannte, aber nur vom Ehemann unterschrieben worden war. Als es zum Streit um den Werklohn und dessen Absicherung kam, behauptete die Ehefrau, nur der Ehemann sei Auftraggeber gewesen. Mehrere Anzeichen für gemeinsamen Auftrag Hier konnten Landgericht und Oberlandesgericht dem Handwerker helfen. Denn der beklagte Ehemann hatte nach Vertragsschluss seine anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Handwerker sowohl für sich selbst, als auch für seine Ehefrau...
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