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Haftung für Planungsleistungen

Falsch geplant und schon verloren

Viele GaLaBau-Unternehmer setzen gerne ihre eigenen Ideen um. Das ist auch gar nicht schlimm, wissen sie doch häufig, was sie am besten können und wie sie den Kunden am ehesten zufriedenstellen. Wäre da nicht der manchmal doch recht unverschämte und auf jeden Cent bedachte Auftraggeber, dem es schlicht nicht einleuchten will, dass auch eine noch so kleine Planung den Unternehmer Zeit und Geld kostet. Ebenso freundlich und verbindlich, wie er während der Planung des Unternehmers gewesen ist, reicht er diese dann an den vermeintlich günstigeren Landschaftsgärtner weiter und lässt sich dort ein Angebot erstellen.
Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und 
Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de privat
Um dies zu umgehen, ist es nur recht und billig, sich für die Planungsleistung bezahlen zu lassen. Aber Vorsicht! Derjenige, der eine Planung erstellt, haftet auch als Planer! Das ist bereits so, wenn der Unternehmer zur Eigenausführung plant und später zur Eigenausführung schreitet. Das ist aber auch dann so, wenn er sich für die Planung bezahlen lässt und der Kunde diese sodann anderweitig nutzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ging mit Urteil vom 17. Juli 2020 (14 U 193/19) in einem derartigen Fall richtigerweise davon aus, dass die Vereinbarung einer zu vergütenden Planungsleistung einen isolierten Planungsvertrag darstellt und dass der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit dieser Planung sodann haftet. Planung war...
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