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Kündigung nach Mängeln und Bauzeitüberschreitung

Reden ist Silber, Schweigen ist Schrott

Die Gestaltung der Außenanlagen an einem Bürogebäudekomplex gelingt recht gut, nur die Pflasterung des Parkplatzes könnte man als suboptimal bezeichnen. Noch während der Bauausführung hetzt der Auftraggeber seinen eigens dafür beauftragten Privatsachverständigen auf diesen Mangel. Da der Unternehmer auch die Bauzeit überschritten hat, kommt es zum Streit. Vielleicht war es auch nicht gerade förderlich, dass der Auftragnehmer zum Sachverständigen geäußert haben soll, er sei mit der Bauausführung überfordert.
Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und 
Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de privat
Nach einem weiteren Ortstermin und einem schriftlichen Gutachten kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag mit der Begründung, die Ausführung sei massiv verzögert und die im Gutachten aufgeführten Mängel seien derart gravierend, dass sein Vertrauen in Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Unternehmers erschüttert sei. Sodann ließ er die Leistungen durch ein Drittunternehmen fertigstellen und die Mängel beseitigen. Nun verlangt er die Restfertigstellungsmehrkosten und die Kosten der Mängelbeseitigung. Dem Auftraggeber wäre jedoch zu raten gewesen, vielleicht doch etwas mehr Energie in den Baustellenschriftverkehr zu stecken. Kündigung war unverhältnismäßig Das OLG Köln hat jedenfalls mit Urteil vom 22. August 2018 (17 U 57/16), das nun durch...
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